Donnerstag, 17. Juli 2008

Der RCDS, der Fall Ludewig und das Schiedsgericht

Der "Noch-Bundesvorsitzende" des RCDS Ludewig, sorgte im Mai für Schlagzeilen als er eine Art "Zwei-Klassenwahlrecht" für "Leistungsträger" und "Hartz4-Empfänger" vorschlug. Nicht nur von Sozialverbänden und Linken kam Kritik sondern auch aus den eigenen Reihen.

Hier ein Ausschnitt aus "Anne Will":



Dem RCDS an der TU Berlin platzte der Kragen und setzten Ludewig, im Juni, vor die Tür:

RCDS schließt Gottfried Ludewig aus – Verband muss neuen Bundesvorsitzenden wählen

Auf der Mitgliederversammlung am vergangenen Sonnabend hat der RCDS TU Berlin e.V. das Mitglied Gottfried Ludewig mit der notwendigen 2/3-Mehrheit ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung folgte damit einem 37-seitigen, ausführlich begründeten Ausschlussantrag. Herr Ludewig, der bis dato Bundesvorsitzender des RCDS war, reagierte auf dieses eindeutige Ergebnis nur mit der Ankündigung, die Versammlung vor Gericht anfechten zu wollen.

Verwunderlich ist, dass nur Herr Ludewig selbst und eine weitere Person keine Immatrikulationsbescheinigung vorzuweisen vermochten, um ihren Studentenstatus zu belegen, an den das Stimmrecht im RCDS gekoppelt ist.

Alle weiteren 22 anwesenden Mitglieder hingegen haben, wie in den letzten Jahren üblich und zudem auf der Einladung angemahnt war, Ihre Bescheinigungen vorgelegt.

Mit dem nun erfolgten Ausschluss hat der RCDS einen Schlussstrich unter monatelange Querelen gezogen, die ihren Gipfel in den unrühmlichen und zutiefst verbandsschädigenden Aussagen des Herrn Ludewig über eine Wahlrechtsbeschneidung für „Nicht-Leistungsträger“ fanden.

Dem schlossen sich ein bundesweites Medienecho sowie diverse Rücktrittsforderungen aus dem Verband und von anderen Parteien an, die den RCDS insgesamt in ein schlechtes Licht rückten.

Durch den Ausschluss und die nun erfolgende Neuwahl eines Bundesvorsitzenden ist der Weg frei, das durch Herrn Ludewig stark beschädigte Ansehen des seit Jahrzehnten größten deutschen politischen Studentenverbandes wieder herzustellen.

Aber Ludewig wäre nicht Ludewig und ging vor das Schiedsgericht des RCDS und dies hob einfach den Ausschluss von Ludewig vorerst auf:

RCDS an der TU Berlin:RCDS-Bundeschiedsgericht auch gegen Demokratie – Ludewig-Skandal zieht immer weitere Kreise


Nachdem bereits der (damalige) Bundesvorsitzende Gottfried Ludewig seine fragwürdigen Vorstellungen von Demokratie in der Öffentlichkeit kundtut, hat nun auch das Bundesschiedsgericht eine interessante Stellungnahme zu demokratischen Prozessen abgegeben.

In einer Hauruck-Aktion wurde der Ausschluss des Gottfried Ludewig, der von der Mitgliederversammlung des RCDS der TU Berlin mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wurde, für vorerst ungültig erklärt.

Das Schiedsgericht beruft sich in seiner Argumentation hauptsächlich auf die angebliche Nichteinladung zweier Mitglieder.

Verwunderlich ist, dass das Gericht offenbar zu keinem Zeitpunkt Interesse an einer echten Aufarbeitung der Vorgänge hatte. Spätestens im Rahmen einer näheren Prüfung der Vorwürfe hätte das Schiedsgericht feststellen können, dass von den beiden "Mitgliedern" der eine niemals Mitglied des RCDS war, der andere nach einem Umzug den RCDS TU Berlin e.V. nie über seine neue Anschrift in Kenntnis gesetzt hat.

Zuvor wurde ein Befangenheitsantrag gegen den Schiedsgerichtsvorsitzenden abgelehnt. Der Antrag wurde gestellt, nachdem dieser in einem telefonischen Gespräch mit dem ehem. Vors. des RCDS TU Berlin e.V. den Urteilsspruch einer Anhörung vorwegnahm und selbigen als "unverschämt" beleidigte, weil dieser die einseitige Informierung kritisierte und um eine angemessene Anhörung bat.

Ein adäquates rechtliches Gehör wurde nicht gewährt: Der Antragsgegner RCDS TU Berlin e.V. sollte innerhalb von nicht einmal einem Tag auf ein anwaltlich verfasstes Einspruchsschreiben (Umfang des Einspruchs: 10 Seiten, Anlagen: 50 Seiten) antworten. Auch der Hinweis, man wolle sich selbst rechtlichen Beistand holen, lief ins Leere.

Der RCDS TU Berlin e.V. bedauert, dass neben Gottfried Ludewig nun auch das Bundesschiedsgericht durch ein denkwürdiges Vorgehen ein Verhalten an den Tag legt, das den RCDS nicht im guten Licht stehen lässt. Die Überprüfung dieser Vorgänge wird nun ordentlichen Gerichten vorbehalten sein.

Keine Kommentare: